Jägerkorps Kapellen-Erft 1936 e.V.
Jägerkorps Kapellen-Erft 1936 e.V.

Satzung des Jägerkorps Kapellen-Erft 1936 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1

Der Verein führt den Namen " Jägerkorps Kapellen/Erft “

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

 

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Kapellen/Erft.

Der Verein wurde am 01.11.1936  errichtet.

 

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.11. – 31.10. jeden Jahres.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet am

darauf folgenden 31.10.

 

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke  i.S.d. Abschnitts

"Steuerbegünstige Zwecke" gem. § 52 AO.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist  die „Förderung des Heimatbrauchtums“

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Heimatfesten.

 

§ 2 Nr. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche Person werden.

Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) Durch Tod.

b) Durch Ausschluss durch den Vorstand.

c) freiwilligen Austritt durch das Mitglied.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigung ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederver-sammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

b) die Chargiertenversammlung

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

 

a) dem Jägermajor/1. Vorsitzender

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Geschäftsführer

d) dem 1. Kassierer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8  Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Jägermajor/1. Vorsitzender wird auf unbestimmte Zeit gewählt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Geschäftsführer ohne Einhaltung von Formen und Fristen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Jägermajor/1, Vorsitzender oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung (Jägermajor/1. Vorsitzender). Die Vorstandssitzung leitet der Jägermajor/1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)       Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b)       Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e)       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Jägermajor/1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15 Die Chargiertenversammlung

 

Die Chargiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und den Chargierten der einzelnen Züge des Jägerkorps.

 

Sie tagt zweimal im Geschäftsjahr, zur Vorbereitung auf das Kapellener Schützenfest und der Mitgliederversammlung, insbesondere der Wahl des Vorstandes, und außerplanmäßig, sofern es zur Entscheidung über wichtige Jägerkorpsangelegenheiten notwendig ist.

 

Sie wird vom Jägermajor/1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

 

Jeder Chargierte hat in der Chargiertenversammlung eine Stimme.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 16 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten

Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes

beschließt, sind der Jägermajor/1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den 

Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

 

§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an den Königsring Kapellen/Erft E.V.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.08.2005 verabschiedet.

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© Stephan Ploeger