Jägerkorps Kapellen-Erft 1936 e.V.
Jägerkorps Kapellen-Erft 1936 e.V.

Satzung des Jägerkorps Kapellen-Erft 1936 e.V.

 

§ 1                   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1                   Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

 

§ 1 Nr. 2          Der Verein wurde am 01.11.1936 gegründet.

 

§ 1 Nr. 3          Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 1 Nr. 4          Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.11. – 31.10. jeden Jahres.

           

§ 1 Nr. 5          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" gem. § 52 AO.

 

§ 2                   Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1          Zweck des Vereins ist die „Förderung des Heimatbrauchtums“.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Heimatfesten.

 

§ 2 Nr. 2          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

                         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5          Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3                   Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche Person werden. Die Aufnahme wird dem Jägerkorps in schriftlicher Form mitgeteilt.

 

Der Vorstand hat die Möglichkeit, neuen Mitgliedern die Aufnahme zu verweigern, wenn diese bekannterweise bereits gegen die politische, rassische und konfessionelle Neutralität verstoßen haben oder aus anderen Korps aufgrund gleichartiger Verstöße ausgeschlossen worden ist.

 

Dieser Weigerung bedarf es einer Anhörung mit dem betroffenen Mitglied, einem Vertreter seines Zuges und dem Korpsvorstand.

 

§ 4                      Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

                           a) durch Tod.

                           b) durch Ausschluss durch den Vorstand

                           c) freiwilligen Austritt durch das Mitglied.

 

Die Mitgliedschaft endet in dem Augenblick, wenn das Mitglied nicht mehr in der aktuellen Zugliste seines bisherigen Zuges und in keiner anderen Zugliste eines Jägerzuges geführt wird, in den das Mitglied gewechselt ist, gelistet ist. In diesem Fall wird das betroffene Mitglied aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen.

 

 

Tritt ein Mitglied aus einem Jägerzug aus und schließt sich keinem neuen Jägerzug an, will aber Mitglied im Jägerkorps bleiben, so hat er dieses dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen und seinen jährlichen Betrag zu entrichten. Bleibt diese Zahlung aus, wird das Mitglied aus der Mitgliedliste gestrichen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5                   Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6                   Organe des Vereins

 

                        a. Vorstand

                        b. Chargiertenversammlung

                        c. Mitgliederversammlung

 

§ 7                   Der Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

 

a.         dem Jägermajor/1. Vorsitzender

b.         dem 2. Vorsitzenden

c.         dem 1. Geschäftsführer

d.         dem 1. Kassierer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Der weitere Vorstand besteht aus

 

a.         dem 2. Geschäftsführer

b.         dem 2. Kassierer

c.         dem 1. Jugendwart

d.         dem 2. Jugendwart

e.         dem 1. Schießmeister

f.          dem 2. Schießmeister

g.         mindestens ein Beisitzer

           

Die Mitgliederversammlung kann über weitere Beisitzer entscheiden. Bleibt ein Beisitzerposten im Rahmen der regulären Vorstandswahlen unbesetzt, kann dieser auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Ergänzungswahl nachbesetzt werden.

 

In einem solchem Fall reduziert sich die Amtszeit aus §8 dieser Satzung auf die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8                   Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

Das berufene Mitglied stellt sich in der nächsten Jahreshauptversammlung des Vereins zur Wahl und muss mit einfacher Mehrheit gewählt werden, wenn keine reguläre Neuwahl des Vorstandes ansteht.

 

§ 9                   Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Geschäftsführer ohne Einhaltung von Formen und Fristen einberufen werden.  Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung (Jägermajor/1. Vorsitzender).

 

Die Vorstandssitzung leitet der Jägermajor/1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.

 

§ 10                 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein

Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

                            a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

                            b. Entlastung des Vorstandes.

                            c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

                            d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

                            e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

                            f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11                 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im November, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt am folgenden Werktag nach dem Versenden der Einladung.

 

Die Einladung kann in digitaler Form an die Chargierten der Züge nach §15 dieser Satzung versendet werden, die diese dann an die Zugmitglieder weiterleiten.

 

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder in digitaler Form an die Chargierten seines Zuges gesendet worden ist.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12                 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Jägermajor/1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied  geleitet.

 

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom 2. Geschäftsführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

 

                            - Ort und Zeit der Versammlung

                            - die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

                            - die Zahl der erschienenen Mitglieder

                            - die Tagesordnung

                            - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13                 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14                 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen.

 

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15                    Die Chargiertenversammlung

 

                          Die Chargiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und den Chargierten der                                    einzelnen Züge des Jägerkorps.

 

Sie tagt zweimal im Geschäftsjahr zur Vorbereitung auf das Kapellener Schützenfest und der Mitgliederversammlung, insbesondere der Wahl des Vorstandes. Eine Sie tagt zweimal im Geschäftsjahr, zur Vorbereitung auf das Kapellener Schützenfest und der Mitgliederversammlung, insbesondere der Wahl des Vorstandes, und außerplanmäßig, sofern es zur Entscheidung über wichtige Jägerkorpsangelegenheiten notwendig ist.

 

Eine außerplanmäßige Chargiertenversammlung kann seitens des Vorstandes einberufen werden, sofern sie zur Entscheidung über wichtige Jägerkorpsangelegenheiten notwendig ist.

 

Die Chargiertenversammlung ist die Versammlung des Jägerkorpsvorstandes mit den Offizieren des Jägerkorps, die sich aus Zugführern und den Flügelleutnanten der Jägerzüge zusammensetzten.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

                          Sie wird vom Jägermajor/1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.                                                Vorsitzenden geleitet.

 

                         Bei der Verhinderung eines oder beider Chargierten eines Zuges kann für jeden                                         jeweilig verhinderten Chargierten ein aktiver Schütze des betroffenen Jägerzuges als                               Vertreter an der Chargiertenversammlung teilnehmen.

 

                         Jeder Chargierte oder sein Vertreter hat in der Chargiertenversammlung eine Stimme.

 

§ 16                 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 16 Nr. 1        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Jägermajor/1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Königsring Kapellen/Erft E.V.

 

 

 

Die Änderung der Satzung aus der Gründungsversammlung am 07.08.2005 und wurden am 07.11.2024 in der Jahreshauptversammlung besprochen und von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

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© Stephan Ploeger